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Bilderklau, Fotorecht & Co.

Aktualisiert: 19. Okt. 2022

Der 26. April ist Welttag des geistigen Eigentums


Der Welttag des geistigen Eigentums wurde durch die UNESCO angeregt, und im Jahr 2000 von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erstmals ausgerufen, um den Wert und die Wichtigkeit von Kreativität und geistigem Eigentum transparent zu machen und zu verdeutlichen, wie wichtig es sei, dies zu schützen. Er findet jedes Jahr am 26. April statt. (Quelle: www.kleiner-kalender.de)


Passend zum heutigen Tage hierzu meine Erfahrungen zum Thema "Bilderklau":



Mit „Bilderklau“ meine ich natürlich nicht den Diebstahl eines Gemäldes in einem Museum. Nein – der Diebstahl geistigen Eigentums im Internet!

Als Fotografin investiere ich eine Menge Zeit und Herzblut in meine Arbeit. Und nicht nur das: auch Geld in mein Equipment – von der Kamera, über Objektive etc. bis hin zur Software. Daher stellt sich mir, viel zu oft, die Frage: ist es Unwissen, wenn sich Personen unrechtmäßig an meinem Bildmaterial bedienen, oftmals für kommerziellen Zwecke, oder schlicht und ergreifend nur Dreistigkeit!? Diese Frage kann ich wie folgt beantworten: beides!

Zum Thema Urheberrecht gibt es unlängst jede Menge Gesetzestexte und Fachliteratur sowie einschlägige Internetforen.

Doch wie decke ich einen Diebstahl auf, wenn ich ihm nicht zufällig selbst auf die Schliche komme oder mich jemand anderes darauf aufmerksam macht? Hierfür gibt es bei Google eine hilfreiches Tool bzw. Link: https://images.google.de oder die Alternative „TinEye“ (www.tineye.com).

Dort kann man den entsprechenden Fotolink oder das Foto hochladen. Google zeigt dann alle Fundstellen an, an dem sich dasselbe Foto befindet oder denen es zumindest sehr ähnlich ist.

Natürlich ist es auch möglich, dass es sich dabei nicht unbedingt um „Plagiate“ handelt. Ebenso könnten es auch Motive von besonderem touristischem Interesse sein, die bereits unzählige Male vom selben Standpunkt und mit dem selben Bildausschnitt fotografiert wurden, so dass sie sich täuschend ähnlich sehen.

Es muss also anhand der Original-Bilddatei belegbar sein, dass es sich auch um das eigene Bild handelt, um so das eindeutige Urheberrecht nachweisen zu können.

Gegen den Diebstahl dann vorzugehen, ist ein anderes Thema. Nur kurz zusammengefasst: wenn man den Dieb ausfindig gemacht hat, ist der 1. Schritt, ihn darauf aufmerksam zu machen (schriftlich zu kontaktieren) und ihn mit einer Fristsetzung aufzufordern, das Bild umgehend zu entfernen bzw. von jeglicher widerrechtlichen Nutzung abzusehen. Tut er das nicht, ist die Zuhilfenahme eines Juristen nahezu unumgänglich.

Dazu der Tipp: man sollte von der „Fundstelle“ unbedingt einen Screenshot anfertigen sowie den entsprechenden Link dazu notieren.

Fakt ist, wer sich an fremden Bildmaterial widerrechtlich bedient, muss zahlen! Dasselbe gilt auch, wenn der Name (Urheber) des Fotografen nicht angegeben wurde. In §13 UrhG (Urheberrechtsgesetz – hier: Anerkennung der Urheberschaft) ist dies eindeutig geregelt.

Doch jetzt mal ganz abgesehen von trockenen Gesetzestexten – hier mal ein paar klare Worte zu diesem Thema:

Der Fotograf (Urheber) verbindet ein ganz persönliches Band mit seinem geschaffenen Werk = seinem Foto! Das Recht auf Urhebernennung ist Ausdruck des sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechts. Der Fotograf ist also grundsätzlich zu benennen. Es sei denn, er verzichtet ausdrücklich darauf!

Beim Abdruck einer Fotografie z.B. in einer Broschüre, einem Katalog o.ä. muss der Name des Urhebers bei der Abbildung genannt werden und dieser eindeutig zuzuordnen sein. Beispw. bei Katalogen oder Imagebroschüren ist die gängige Praxis jedoch eine andere: dort werden die jeweiligen Urheber oftmals in einem separaten Verzeichnis (etwa am Ende der Broschüre) genannt bzw. aufgeführt. Dies wird allgemein von den Fotografen so akzeptiert.

Bei Abbildungen im Internet sieht dies oft ganz anders aus. I.d.R. erfolgt die Namensnennung direkt unter dem Bild. Steht dies jedoch einem grafischen Konzept im Wege, kann auch ein andere Platz gewählt werden. Jedoch muss die Namensnennung dann auf der Seite der Abbildung erfolgen bzw. die Zuordnung der jeweiligen Fotografien muss eindeutig gewährleistet sein.

Oftmals vermerken die Inhaber von Websites die Urhebernachweise auf einer separaten Unterseite (z.B. beim Impressum, was die Meisten weniger interessieren dürfte). Die aktuelle Rechssprechung klärt, ob dies ausreichend ist.

Alles in allem ist dies ein umfassendes Thema. Und wie an andere Stelle hier schon erwähnt, beschäftigen sich unzählige Quellen (Fachliteratur, Internetforen etc.) mit diesem Thema. Wer also hier Näheres erfahren möchte, darf sich gerne die Zeit nehmen, z.B. über Google in der Sucheingabe entsprechende Begriffe einzugeben.

Mein Anliegen hier ist es jedoch, allen Menschen, die sich mit Bildmaterial beschäftigen (vor allem aus kommerziellen Gründen) nahezubringen, dass es sich bei der unrechtmäßigen Veröffentlichung von Fotografien u.ä. schlicht weg um Diebstahl handelt.

In der Praxis kann ich von einem Fall berichten, bei der eine Band von mir erstellte Fotos für die PR-Maßnahmen ihrer Konzerttour benutzte, ohne dies vorher mit mir abgesprochen zu haben. Ich wurde nur durch Zufall darauf aufmerksam und ging der Sache nach. Hier lag eindeutig „nur“ Unwissen vor. Die Band sammelte gerade erste Bühnenerfahrungen und war sich nicht klar darüber, dass sie hier einen Diebstahl beging. Ich brachte ihnen folgendes Beispiel nahe:

„Stellt Euch vor, jemand stellt Euch auf eine Bühne ohne Nennung Eures Bandnamens – Beteiligung an den Eintrittgelder gibt es auch nicht. Würde Euch das gefallen?“… betretene Gesichter. Aber … es machte „klick“ in ihren Köpfen! Wir regelten dies im Nachhinein freundschaftlich. Ich erhielt mehrere Exemplare ihrer ersten CD und einige Eintrittskarten zu ihren folgenden Konzerten. Quitt pro quo. Und für den Anfang der Karriere einer jungen, aufsteigenden Band ;-) war das für mich völlig O.K.

Vor einigen Monaten folgender Fall: ein Buchautor freute sich darüber, dass ich postiv in meinem Blog über die Lesung seines Buches berichtete. Wir nahmen kurzehand Kontakt auf und trafen uns zu einem persönlichen Gespräch. Als Dank für meine Aktion signierte er mir sein Buch – für das ich auch ordnungsgemäß bezahlte. Kurz bevor er sich verabschiedete fragte er mich: „Wenn ich mal ein Foto für ein Buchcover brauche, kann ich mir dann eins von Ihrer Internetseite nehmen?“ Ziemlich verdutzt stellte ich ihm einfach folgende Gegenfrage: „Wenn ich mal ein Geschenk für meine Mutter brauche, darf ich mir dann einfach eines ihrer Bücher aus dem Ladenregal nehmen?“ Er lächelte betreten, aber verstand.

Auch Warenhäuser stellen ihre Produkte nicht namenlos ins Regal! Auch ist es die Regel, dass man für deren Produkte bezahlt, wenn man sie verwenden will!

Es ist also im Grunde ganz einfach: was man sich zu Unrecht nimmt, ist Diebstahl! Also: fragen! Alles andere ist anschließend Verhandlungssache bzw. ggfs. folgt daraus die Erstellung einer Nutzungsvereinbarung, die wiederum auch nicht wirklich schwierig ist. Hierzu gibt es auch etliche Quellen im Internet, in denen Musterentwürfe zur Verfügung gestellt werden. Sollte es kniffeliger werden, muss auch hier ein Jurist in Anspruch genommen werden, um ein entsprechendes Vertragswerk zu erstellen.


Was zudem die Namensnennung des Fotografen betrifft: 


Es ist auch eine Frage des Respektes und der Wertschätzung seiner Arbeit bzw. seines Werkes! Werke, in denen auch eine Menge Lebenszeit steckt und die einen wertvollen Moment für die Ewigkeit festhalten. 


Seine Namensnennung ist dabei nur der geringste Anspruch.



© Alexografie / Alex We Hillgemann


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